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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Prima-Abenteuer 

1. Ver­trags­ab­schluß
1.1 Sie kön­nen bei der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er Ihre Rei­se, Akti­on, Aben­teu­er­tag, Event, Gelän­de­wa­gen­tour, Trai­ning, Gut­schein, Feri­en­la­ger, Pad­del­tour, Absei­len, Ver­mie­tung etc. tele­fo­nisch, schrift­lich oder
per­sön­lich buchen.
1.2 Der Umfang der ver­trag­li­chen Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen ergibt sich aus­schließ­lich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er und/oder den Anga­ben in der Ver­trags­be­stä­ti­gung. Es gilt nur das
aktu­el­le Ange­bot, zu den aktu­ell gül­ti­gen Kon­di­tio­nen auf der Home­page oder einem per­sön­lich für den Kun­den erstell­tes Ange­bot.
1.3 Der Ver­trag kommt durch die Annah­me der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er zustan­de. Ände­run­gen oder Abwei­chun­gen ein­zel­ner Ver­trags­leis­tun­gen von dem ver­ein­bar­ten Inhalt des Ver­tra­ges, die nach
Ver­trags­ab­schluß not­wen­dig wer­den und die von der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, sind gestat­tet, soweit die Ände­rung oder Abwei­chung nicht erheb­lich ist und den
Gesamt­zu­schnitt der ver­ein­bar­ten Ver­trags­leis­tun­gen nicht beein­träch­tigt.
1.4 Die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er ver­pflich­tet sich, den Kun­den unver­züg­lich über Leis­tungs­än­de­run­gen oder Abwei­chun­gen in Kennt­nis zu set­zen.
2. Fäl­lig­keit der Zah­lung
2.1 Die Zah­lung erfolgt nach Rech­nungs­le­gung, die im Ver­trag gere­gelt ist bzw. nach Aus­füh­rung der Leis­tung.
2.2 Es liegt im eige­nen Ermes­sen der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er vom Kun­den eine Teil­zah­lung zu ver­lan­gen. Die­se Rege­lung wird eben­falls im Ver­trag ver­ein­bart. Soll­te die ver­ein­bar­te Teil­zah­lung nicht frist­ge­recht
erfol­gen, so obliegt es der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten.
3. Leis­tun­gen
3.1 Für den Umfang der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen sind aus­schließ­lich die Leis­tungs­be­schrei­bun­gen des Ver­tra­ges bzw. Ange­bo­tes gül­tig.
3.2 Für die Rich­tig­keit von Hotel- oder Orts­pro­spek­ten, die der Eigen­wer­bung von Leis­tungs­trä­gern die­nen, über­neh­men wir kei­ne Gewähr.
3.3 Beein­träch­ti­gun­gen unse­rer Leis­tun­gen durch höhe­re Gewalt wie Uner­reich­bar­keit des Ver­an­stal­tungs­or­tes, Wit­te­rungs­ein­flüs­se, unver­schul­de­ter Aus­fall von Leis­tungs­trä­gern o. ä. berüh­ren nicht unse­ren
ver­trag­li­chen Ver­gü­tungs­an­spruch. Dazu gehört eben­falls die Situa­ti­on, dass eine Ver­an­stal­tung aus öko­lo­gi­schen Grün­den des Natur­schut­zes nicht wie ursprüng­lich geplant durch­ge­führt wer­den kann.
Ins­be­son­de­re sind hier­zu Fels­sper­run­gen, Fluss­über­que­rung aus Was­ser­man­gel und ande­ren Gelän­de­sper­run­gen hin­zu­zu­zäh­len.
3.4 Pri­va­te Aus­rüs­tung jeg­li­cher Art für unse­re Akti­vi­tä­ten im spe­zi­el­len PSA­gA (Per­sön­li­ches Schutz­aus­rüs­tung gegen Absturz) sind nicht zuläs­sig. Der Ver­an­stal­ter Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er stellt die für die jewei­li­ge
Aktion/Veranstaltung ent­spre­chen­de, pas­sen­de Aus­rüs­tung zur Ver­fü­gung.
4. Leis­tungs- und Preis­än­de­run­gen
4.1 Ände­run­gen oder Abwei­chun­gen ein­zel­ner Ver­trags­leis­tun­gen von dem ver­ein­bar­ten Inhalt des Ver­tra­ges, die nach Ver­trags­ab­schluß not­wen­dig wer­den und die von der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er nicht wider Treu
und Glau­ben her­bei­ge­führt wur­den, sind gestat­tet, soweit die Ände­rung oder Abwei­chung nicht erheb­lich ist und den Gesamt­zu­schnitt der ver­ein­bar­ten Ver­trags­leis­tun­gen nicht beein­träch­tigt. Die Fir­ma Pri­ma­Aben­teu­er ver­pflich­tet sich, den Kun­den unver­züg­lich über Leis­tungs­än­de­run­gen oder Abwei­chun­gen in Kennt­nis zu set­zen.
4.2 Soweit der Kun­de eine Her­ab­set­zung des von ihm geschul­de­ten Ver­trags­prei­ses wegen Behaup­te­ter Schlecht­er­fül­lung des Ver­trag durch die Fir­ma Pri­ma- Aben­teu­er begehrt, ist er ver­pflich­tet, dies unter
Anga­be von Grün­den unver­züg­lich mit­zu­tei­len.
5. Rück­tritt durch den Kun­den, Ersatz­per­so­nen
5.1. Sie kön­nen jeder­zeit vor Leis­tungs­be­ginn vom Ver­trag zurück­tre­ten. Der Rück­tritt hat grund­sätz­lich schrift­lich zu erfol­gen. Maß­geb­lich ist der Tag an dem Ihre Rück­tritts­er­klä­rung bei der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er
ein­ge­gan­gen ist.
5.2 Die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er kann nach eige­nem Ermes­sen eine Ent­schä­di­gung für die getrof­fe­nen Vorleistungen/Vorkehrungen und für unse­re Auf­wen­dun­gen vom Kun­den ver­lan­gen.
Bei Rück­tritt des Kun­den vom Ver­trag wer­den fol­gen­de Rück­tritts­pau­scha­len ver­ein­bart:
- bis 60 Tage vor Leis­tungs­be­ginn: 25 %
- bis 30 Tage vor Leis­tungs­be­ginn: 40 %
- bis 15 Tage vor Leis­tungs­be­ginn: 50 %
- bis 1 Tag vor Leis­tungs­be­ginn: 60%
Die­se Rück­tritts­pau­scha­len gel­ten eben­so bei Nicht­an­tritt von ein­zel­nen Rei­se­teil­neh­mern.
5.3 Als Leis­tungs­be­ginn gel­ten der Beginn von Ver­an­stal­tun­gen, der Beginn von Rei­sen, Aben­teu­er­camps, Camps, Klas­sen­fahr­ten, Semi­na­ren, Kur­sen, Klet­ter­tou­ren, Bil­dungs­camps und Ver­an­stal­tun­gen sowie
gene­rell der Tag, an dem die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er ihrer­seits zur Erbrin­gung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen ver­pflich­tet ist.
Die pau­scha­li­sier­te Rück­tritts­ent­schä­di­gung ist unter Berück­sich­ti­gung der gewöhn­lich erspar­ten Auf­wen­dun­gen und eines pau­scha­li­sier­ten ent­gan­ge­nen Gewin­nes von 20 % ermit­telt wor­den. Der Nach­weis eines
höhe­ren oder gerin­ge­ren Scha­dens blei­ben bei­den Ver­trags­par­tei­en unbe­nom­men.
5.4 Ersatz­per­so­nen
Der Rei­sen­de kann bis Vertragsbeginn/Reisebeginn von der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er ver­lan­gen, dass statt ihm ein Drit­ter in die Rech­te und Pflich­ten aus dem Ver­trag ein­tritt. Die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er kann die­sem
wider­spre­chen, wenn die­ser bestimm­ten Rei­se­er­for­der­nis­sen nicht ent­spricht oder sei­ner Teil­nah­me gesetz­li­chen Vor­schrif­ten oder behörd­li­chen Anord­nun­gen ent­ge­gen­ste­hen. In die­sem Fall haf­ten der Drit­te und
der Rei­sen­de dem Rei­se­ver­an­stal­ten als Gesamt­schuld­ner für den Rei­se­preis sowie für ent­ste­hen­de Mehr­kos­ten.
5.5 Rei­se­kos­ten­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung
Der Abschluss einer Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung wird aus­drück­lich emp­foh­len.
6. Nicht in Anspruch genom­me­ner Leis­tun­gen
Nimmt der Kun­de ein­zel­ne ver­trag­li­che Leis­tun­gen nicht in Anspruch, so behal­ten wir den Anspruch auf den Rei­se­preis. Der Kun­de hat kei­nen Anspruch auf Rück­erstat­tung des Rei­se­prei­ses.
7. Rück­tritt durch die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er
7.1 Bis 10 Tage vor Ver­trags­be­ginn kann die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn
1. eine even­tu­ell in der Leis­tungs­be­schrei­bung fest­ge­leg­te Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht ist
2. der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er die Erfül­lung des Ver­tra­ges unmög­lich ist
3. die Ver­trags­er­fül­lung für die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er nur mit unver­hält­nis­mä­ßig hohem Auf­wand ver­bun­den
ist und unse­re ent­ste­hen­den Kos­ten nicht abdeckt
7.2 Soll­te die Min­dest­teil­neh­mer­zahl bis 14 Tage vor Rei­se­be­ginn nicht erreicht sein, so könn­te den­noch eine Durch­füh­rung der Rei­se bei ent­spre­chen­der Preis­än­de­rung statt­fin­den.
7.3 Der Rück­tritt durch die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er hat schrift­lich zu erfol­gen. Die Rück­tritts­er­klä­rung muss spä­tes­tens am 10. Tag vor Rei­se­be­ginn beim Kun­den ein­ge­gan­gen sein.
7.4 Der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er steht wei­ter­hin das Recht zu, bei Ver­an­stal­tun­gen, für deren Teil­nah­me beim Kun­den beson­de­re Eig­nun­gen kör­per­li­cher oder sons­ti­ger Art not­wen­dig sind, auch wäh­rend der Dau­er
der Ver­an­stal­tung vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, soweit eine Ver­trags­durch­füh­rung aus die­sen Grün­den unmög­lich ist und der Rück­tritt auch im Inter­es­se des wohl­ver­stan­de­nen Kun­den oder ande­rer Kun­den liegt.
7.5 Wer­den durch die Ver­wei­ge­rung unse­rer Ver­trags­leis­tun­gen Son­der­leis­tun­gen erfor­der­lich, hat uns der Kun­de die ent­spre­chen­den Mehr­kos­ten neben einem even­tu­ell ent­gan­ge­nen Gewinn zu erset­zen.
7.6 Unse­re Ver­an­stal­tun­gen wer­den im Sin­ne des Natur­schutz­ge­setz­tes und des Land­schafts­be­tre­tungs­rech­tes mit all ihren Ein­schrän­kun­gen durch­ge­führt. Erge­ben sich hier­aus wäh­rend einer Ver­an­stal­tung
Ein­schrän­kun­gen für den geplan­ten Ablauf, ist die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er berech­tigt, die Ver­an­stal­tung im Sin­ne des Geset­zes abzu­än­dern ersatz­wei­se gleich­wer­ti­ge Leis­tun­gen anzu­bie­ten.
8. Auf­he­bung des Ver­tra­ges wegen außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de
Beein­träch­ti­gung oder Aus­fall unse­rer Leis­tun­gen durch höhe­re Gewalt wie Uner­reich­bar­keit des Ver­an­stal­tungs­or­tes, Wit­te­rungs­ein­flüs­se, unver­schul­de­ter Aus­fall von Leis­tungs­trä­gern o. ä. berüh­ren nicht unse­ren
ver­trag­li­chen Ver­gü­tungs­an­spruch. Dazu gehört eben­falls die Situa­ti­on, dass eine Ver­an­stal­tung aus öko­lo­gi­schen Grün­den des Natur­schut­zes nicht wie ursprüng­lich geplant durch­ge­führt wer­den kann.
Ins­be­son­de­re sind hier­zu Fels­sper­run­gen, Fluss­über­que­rung aus Was­ser­man­gel und ande­ren Gelän­de­sper­run­gen hin­zu­zu­zäh­len.
Soweit uns durch höhe­re Gewalt Mehr- oder Min­der­auf­wen­dun­gen ent­ste­hen, erhöht oder ver­min­dert sich unser Ver­gü­tungs­an­spruch gegen­über unse­rem Kun­den ent­spre­chend.
9. Ver­kauf und Ver­leih von Waren
9.1 Soweit die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er Waren ver­kauft, ver­least oder ver­leiht, bleibt die­se bis zur voll­stän­di­gen Ver­trags­er­fül­lung durch den Kun­den Eigen­tü­me­rin. Der Kun­de ist ins­be­son­de­re nicht berech­tigt, die­se
Waren ohne Zustim­mung der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er durch Drit­te nut­zen zu las­sen.
9.2 Soweit die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er Waren jeg­li­cher Art ver­leiht (Aus­rüs­tung, Kanus, Strick­lei­ter, Klet­ter­wän­de, etc.) hat der Kun­de für Ver­lust, Beschä­di­gung oder sons­ti­ge Beein­träch­ti­gung der Waren
ein­zu­ste­hen. Für Ersatz­an­sprü­che der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er ist der Wie­der­be­schaf­fungs­wert zugrun­de zu legen. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, die­ses Risi­ko sei­ner­seits durch eine Ver­si­che­rung abzu­de­cken.
10. Haf­tung
10.1 Die Fir­ma Pri­ma- Aben­teu­er haf­tet im Rah­men der Sorg­falts­pflicht eines ordent­li­chen Kauf­mann.
10.2 Mit Aus­nah­me von Ver­let­zun­gen von Leben, Kör­per und Gesund­heit, haf­tet der Betrei­ber, Herr Hol­ger Köchel als Inha­ber der Fa. Pri­ma-Aben­teu­er, nur für sol­che Sach- und Ver­mö­gens­schä­den, die auf einer
vor­sätz­li­chen oder einer grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Herrn Köchel, sei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder seines/seiner Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen.
10.3 Für ver­mit­tel­te Fremd­leis­tun­gen über­neh­men wir kei­ne Haf­tung. Die­se wer­den von uns bei Ver­trags­ab­schluß deut­lich gekenn­zeich­net.
10.4 Bucht ein Unter­neh­men bei der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er pau­schal und gibt die gebuch­ten Teil­neh­mer­plät­ze an Drit­te wei­ter, so gilt fol­gen­de Rege­lung:
Das Unter­neh­men ver­pflich­tet sich, den Haf­tungs­aus­schluss mit dem Inhalt der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er, auch mit den ein­zel­nen Teil­neh­mern der Ver­an­stal­tun­gen ver­trag­lich
zu ver­ein­ba­ren. Soll­te dies unter­las­sen wer­den, so ver­pflich­tet sich das Unter­neh­men, die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er von allen Ersatz­an­sprü­chen der Teil­neh­mer fern­zu­hal­ten. Die Frei­stel­lung hat den Umfang zu
erfol­gen, wie die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er ste­hen wür­de, wenn ihre AGB’s den Haf­tungs­aus­schluss regeln wür­de.
10.5 Rein vor­sorg­lich emp­feh­len wir Ihnen eine pri­va­te Unfall­ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen. Gege­ben­falls kann die­se über die Fa. Pri­ma- Aben­teu­er abge­schlos­sen wer­den. Dabei ist ein ent­spre­chen­des For­mu­lar
aus­zu­fül­len und die ange­ge­be­nen Kos­ten zu tra­gen.
11. Pass‑, Visa‑, Zoll- und Gesund­heits­be­din­gun­gen
11.1 Der Kun­de ist für die Pass‑, Visa‑, Zoll- und Gesund­heits­vor­schrif­ten selbst ver­ant­wort­lich. Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gun­gen (Herz- Kreis­lauf Pro­ble­me, frü­he­re Ope­ra­tio­nen etc.) soll­ten vor­sorg­lich der Fir­ma
Pri­ma-Aben­teu­er mit­ge­teilt wer­den.
11.2 Alle Nach­tei­le, die aus der Nicht­be­fol­gung die­ser Vor­schrif­ten erwach­sen, gehen zu sei­nen Las­ten, auch wenn die­se Vor­schrif­ten nach Abschluss des Ver­tra­ges geän­dert wer­den soll­ten.
12. Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Klau­seln
Soweit ein­zel­ne Bestim­mun­gen der AGB der Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er unwirk­sam sein soll­ten, hat dies nicht die Unwirk­sam­keit des gesam­ten Ver­tra­ges zur Fol­ge.
13. Gerichts­stand
Der Kun­de kann die Fir­ma Pri­ma-Aben­teu­er nur an deren Sitz ver­kla­gen.
14. Geis­ti­ges Eigen­tum
Unser Leis­tungs­pa­ket ist unser geis­ti­ges Eigen­tum. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, für die Dau­er von 10 Jah­ren
- unse­re Leis­tun­gen nicht zu kopie­ren
- nicht mit unse­ren Leis­tungs­trä­gern ohne Zustim­mung in direk­ten Geschäfts­be­zie­hung zu tre­ten
- unse­re dem Leis­tungs­pa­ket zugrun­de lie­gen­de Idee und die Anschrif­ten unse­rer Leis­tungs­trä­ger als unser Betriebs­ge­heim­nis zu wahren

Stand: Janu­ar 2019

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